Beitragsordnung

Beitragsordnung

§ 1

Mitgliedschaft und Beitragsgrundsätze

1. Beitragszahlungspflicht (Bringschuld): Die Beitragszahlung ist eine Bringschuld (§ 9 der Satzung). Das Mitglied ist verpflichtet, die rechtzeitige Zahlung des fälligen Beitrags sicherzustellen.
2. Beginn und Ende der Beitragspflicht:
• Die Beitragspflicht beginnt mit dem Tag des Eintritts in den Verein.
• Der Beitrag ist bis zum letzten vollen Mitgliedsmonat zu leisten.
3. Beendigung der Mitgliedschaft: Die Kündigung der Mitgliedschaft (§ 7 der Satzung) ist nur zum 30. Juni oder 31. Dezember eines Kalenderjahres möglich. Die schriftliche Mitteilung muss einen Monat im Voraus beim Vorstand eingegangen sein.
4. Änderung der Mitgliedsart: Die Änderung der Mitgliedsart (z.B. von aktiv zu fördernd) ist monatlich möglich. Die schriftliche Mitteilung muss einen Monat im Voraus beim Kassenwart eingegangen sein.
5. Stundung und Erlass: In sozial begründeten Einzelfällen kann der Vorstand auf schriftlichen Antrag Beitragsleistungen stunden oder teilweise erlassen. Der Antrag ist an den Kassenwart zu richten.

§ 2

Beitragsjahr, Zahlungsweise und Fälligkeit

1. Beitragsjahr: Das Beitragsjahr ist das Kalenderjahr.
2. Zahlungsweise und Fälligkeit: Die Beitragszahlung erfolgt wahlweise:
• Jährlich: Fällig zum 1. Juli des Jahres.
• Halbjährlich: Fällig zum 1. April und zum 1. Oktober des Jahres.
Die gewünschte Zahlungsweise ist auf dem Aufnahmeantrag mitzuteilen.
3. Zahlungsweg (Standard): Die Beitragszahlung erfolgt vornehmlich per Lastschrifteinzugsverfahren. Hierzu muss dem Verein ein entsprechendes SEPA-Lastschriftmandat erteilt werden.
4. Einzugstermine (Lastschrift): Der Einzug des Beitrags erfolgt am 2. Bankarbeitstag des jeweiligen Fälligkeitsmonats (Juli, bzw. April und Oktober).
5. Ausnahmen (Überweisung/Barzahlung): In begründeten Einzelfällen kann die Zahlung in der Zeit bis zum 30. Juni des Jahres per Überweisung oder per Barzahlung an den Kassenwart erfolgen.

„Norddeutschen Landesbank“ IBAN: DE53 2505 0000 0009 3477 09 BIC: NOLADE2HXXX
oder
„Volksbank eG Wolfenbüttel“ IBAN: DE21 2709 2555 5852 7664 00 BIC: GENODEF1WFV

§ 3

Beiträge 

Die Beiträge setzen sich aus dem monatlichen Basisbeitrag und ggf. einem Abteilungsbeitrag zusammen.

1. Vereinsbeitrag (Basisbeitrag) pro Monat:

  • Mitglied (Erwachsen, aktiv) € 13,00
  • Mitglied (Jugendlich bis zur Vollendung des 18 Lebensjahres, aktiv) € 9,00
  • Schüler / Studenten (mit Nachweis, aktiv) € 9,00
  • Auszubildende (mit Nachweis, aktiv) € 11,00
  • Förderndes Mitglied (vor Jan. 2018) € 5,00
  • Förderndes Mitglied (ab Jan. 2018) € 6,00
  • Förderndes Mitglied (ab Jan. 2026) € 8,00
  • Ehrenmitglied (nach Ernennung) € 0,00
  • Familienbeitrag € 30,00 (Familien mit Kindern unter 18 Jahren) 


2. Abteilungsbeitrag (zusätzlich zum Basisbeitrag):

  • Fußball - Beitrag pro Monat:
  1. Mitglied (Erwachsen, aktiv) € 5,00
  2. Mitglied (Jugendlich bis zur Vollendung des 18 Lebensjahres, aktiv) € 1,00
  3. Schüler / Studenten (mit Nachweis, aktiv) € 1,00
  4. Auszubildende (mit Nachweis, aktiv) € 1,00


  • Tanzsport - Beitrag pro Monat:
  1. Mitglied (Erwachsen, aktiv) € 2,00


  • Tennis - Beitrag pro Jahr:
  1. Spielgebühr (Erwachsen, aktiv) € 75,00
  2. Spielgebühr (Jugendlich bis zur Vollendung des 18 Lebensjahres, aktiv) € 20,00



Dieser Beitrag wird im Lastschriftverfahren zum 01. Juli eines jeden Jahres durch die Abteilung eingezogen und mit dem Kassenwart verrechnet.

§ 4

Gebühren und Aufnahmegebühr

1. Aufnahmegebühr: Die Aufnahmegebühr beträgt einmalig € 10,00 und wird zusammen mit dem ersten fälligen Mitgliedsbeitrag erhoben.

2. Gebühren bei Zahlungsverzug:
• Benachrichtigungsgebühr (bei erstem Rückstand): € 2,50
• Mahngebühr (je Mahnung): € 5,00
• Rücklastschriftgebühr: € 5,00 (zuzüglich der durch die Bank angelasteten Gebühren).

 

§ 5

Beitragsrückstand und Konsequenzen

1. Erster Rückstand: Entsteht ein Beitragsrückstand (z.B. durch abgewiesene Lastschrift, nicht erfolgte Überweisung/Barzahlung), wird der Zahlungspflichtige schriftlich benachrichtigt und ein spätester Zahlungszeitpunkt festgesetzt. Hierfür wird die Benachrichtigungsgebühr gemäß § 4 erhoben (§ 9 der Satzung).

2. Weitere Mahnung: Wird der festgesetzte Zahlungszeitpunkt nicht eingehalten, erfolgt eine schriftliche Erinnerung (Mahnung), wofür die Mahngebühr gemäß § 4 fällig wird.

3. Vereinsausschluss und Rechtsweg: Bei weiter andauerndem Zahlungsverzug kann der Vereinsausschluss durch Vorstandsbeschluss erfolgen (§ 8 der Satzung). Unabhängig davon bleiben die ausstehenden Zahlungsverpflichtungen des Mitglieds unberührt.