Beitragsordnung
Beitragsordnung
§ 1
Mitgliedschaft und Beitragsgrundsätze
1. Beitragszahlungspflicht (Bringschuld): Die Beitragszahlung ist eine Bringschuld (§ 9 der Satzung). Das Mitglied ist verpflichtet, die rechtzeitige Zahlung des fälligen Beitrags sicherzustellen.
2. Beginn und Ende der Beitragspflicht:
• Die Beitragspflicht beginnt mit dem Tag des Eintritts in den Verein.
• Der Beitrag ist bis zum letzten vollen Mitgliedsmonat zu leisten.
3. Beendigung der Mitgliedschaft: Die Kündigung der Mitgliedschaft (§ 7 der Satzung) ist nur zum 30. Juni oder 31. Dezember eines Kalenderjahres möglich. Die schriftliche Mitteilung muss einen Monat im Voraus beim Vorstand eingegangen sein.
4. Änderung der Mitgliedsart: Die Änderung der Mitgliedsart (z.B. von aktiv zu fördernd) ist monatlich möglich. Die schriftliche Mitteilung muss einen Monat im Voraus beim Kassenwart eingegangen sein.
5. Stundung und Erlass: In sozial begründeten Einzelfällen kann der Vorstand auf schriftlichen Antrag Beitragsleistungen stunden oder teilweise erlassen. Der Antrag ist an den Kassenwart zu richten.
§ 2
Beitragsjahr, Zahlungsweise und Fälligkeit
1. Beitragsjahr: Das Beitragsjahr ist das Kalenderjahr.
2. Zahlungsweise und Fälligkeit: Die Beitragszahlung erfolgt wahlweise:
• Jährlich: Fällig zum 1. Juli des Jahres.
• Halbjährlich: Fällig zum 1. April und zum 1. Oktober des Jahres.
Die gewünschte Zahlungsweise ist auf dem Aufnahmeantrag mitzuteilen.
3. Zahlungsweg (Standard): Die Beitragszahlung erfolgt vornehmlich per Lastschrifteinzugsverfahren. Hierzu muss dem Verein ein entsprechendes SEPA-Lastschriftmandat erteilt werden.
4. Einzugstermine (Lastschrift): Der Einzug des Beitrags erfolgt am 2. Bankarbeitstag des jeweiligen Fälligkeitsmonats (Juli, bzw. April und Oktober).
5. Ausnahmen (Überweisung/Barzahlung): In begründeten Einzelfällen kann die Zahlung in der Zeit bis zum 30. Juni des Jahres per Überweisung oder per Barzahlung an den Kassenwart erfolgen.
„Norddeutschen Landesbank“ IBAN: DE53 2505 0000 0009 3477 09 BIC: NOLADE2HXXX
oder
„Volksbank eG Wolfenbüttel“ IBAN: DE21 2709 2555 5852 7664 00 BIC: GENODEF1WFV
§ 3
Beiträge
Die Beiträge setzen sich aus dem monatlichen Basisbeitrag und ggf. einem Abteilungsbeitrag zusammen.
1. Vereinsbeitrag (Basisbeitrag) pro Monat:
- Mitglied (Erwachsen, aktiv) € 13,00
- Mitglied (Jugendlich bis zur Vollendung des 18 Lebensjahres, aktiv) € 9,00
- Schüler / Studenten (mit Nachweis, aktiv) € 9,00
- Auszubildende (mit Nachweis, aktiv) € 11,00
- Förderndes Mitglied (vor Jan. 2018) € 5,00
- Förderndes Mitglied (ab Jan. 2018) € 6,00
- Förderndes Mitglied (ab Jan. 2026) € 8,00
- Ehrenmitglied (nach Ernennung) € 0,00
- Familienbeitrag € 30,00 (Familien mit Kindern unter 18 Jahren)
2. Abteilungsbeitrag (zusätzlich zum Basisbeitrag):
- Fußball - Beitrag pro Monat:
- Mitglied (Erwachsen, aktiv) € 5,00
- Mitglied (Jugendlich bis zur Vollendung des 18 Lebensjahres, aktiv) € 1,00
- Schüler / Studenten (mit Nachweis, aktiv) € 1,00
- Auszubildende (mit Nachweis, aktiv) € 1,00
- Tanzsport - Beitrag pro Monat:
- Mitglied (Erwachsen, aktiv) € 2,00
- Tennis - Beitrag pro Jahr:
- Spielgebühr (Erwachsen, aktiv) € 75,00
- Spielgebühr (Jugendlich bis zur Vollendung des 18 Lebensjahres, aktiv) € 20,00
Dieser Beitrag wird im Lastschriftverfahren zum 01. Juli eines jeden Jahres durch die Abteilung eingezogen und mit dem Kassenwart verrechnet.
§ 4
Gebühren und Aufnahmegebühr
1. Aufnahmegebühr: Die Aufnahmegebühr beträgt einmalig € 10,00 und wird zusammen mit dem ersten fälligen Mitgliedsbeitrag erhoben.
2. Gebühren bei Zahlungsverzug:
• Benachrichtigungsgebühr (bei erstem Rückstand): € 2,50
• Mahngebühr (je Mahnung): € 5,00
• Rücklastschriftgebühr: € 5,00 (zuzüglich der durch die Bank angelasteten Gebühren).
§ 5
Beitragsrückstand und Konsequenzen
1. Erster Rückstand: Entsteht ein Beitragsrückstand (z.B. durch abgewiesene Lastschrift, nicht erfolgte Überweisung/Barzahlung), wird der Zahlungspflichtige schriftlich benachrichtigt und ein spätester Zahlungszeitpunkt festgesetzt. Hierfür wird die Benachrichtigungsgebühr gemäß § 4 erhoben (§ 9 der Satzung).
2. Weitere Mahnung: Wird der festgesetzte Zahlungszeitpunkt nicht eingehalten, erfolgt eine schriftliche Erinnerung (Mahnung), wofür die Mahngebühr gemäß § 4 fällig wird.
3. Vereinsausschluss und Rechtsweg: Bei weiter andauerndem Zahlungsverzug kann der Vereinsausschluss durch Vorstandsbeschluss erfolgen (§ 8 der Satzung). Unabhängig davon bleiben die ausstehenden Zahlungsverpflichtungen des Mitglieds unberührt.